Unterhalt berechnen: Die Düsseldorfer Tabelle einfach erklärt

Wie sich der Kindesunterhalt bemisst – und welche Rolle Einkommen, Alter und Selbstbehalt spielen.

Unterhaltsfragen gehören zu den häufigsten Streitpunkten nach einer Trennung. Dieser Beitrag erklärt, wie der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird und welche Faktoren eine Rolle spielen.

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts. Sie ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils – gestaffelt nach Einkommensgruppen und Altersstufen des Kindes – feste Unterhaltsbeträge zu. Sie wird regelmäßig angepasst.

Schritt 1: Das bereinigte Nettoeinkommen

Maßgeblich ist nicht das Brutto-, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Davon abgezogen werden unter anderem:

  • berufsbedingte Aufwendungen (häufig pauschal 5 %)
  • angemessene Kreditverbindlichkeiten
  • zusätzliche Altersvorsorge in bestimmtem Umfang

Bei Selbstständigen wird das Einkommen meist aus mehreren Jahren gemittelt.

Schritt 2: Alter des Kindes

Die Tabelle unterscheidet vier Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17 Jahre und ab 18). Mit steigendem Alter erhöht sich der Bedarf.

Schritt 3: Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Tabellenbetrag wird das Kindergeld angerechnet. Beim minderjährigen Kind wird das Kindergeld zur Hälfte abgezogen; es ergibt sich der sogenannte Zahlbetrag. Beim volljährigen Kind wird das volle Kindergeld angerechnet.

Der Selbstbehalt

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der notwendige Selbstbehalt, der niedriger ist als der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern oder dem Ehegatten.

Mangelfall

Reicht das Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche und den Selbstbehalt zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Dann werden die Ansprüche nach einer gesetzlichen Rangfolge anteilig gekürzt – minderjährige Kinder stehen dabei an erster Stelle.

Volljährige Kinder und Ausbildung

Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, etwa während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums. Hier haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen.

Abgrenzung zum Ehegattenunterhalt

Neben dem Kindesunterhalt kann Trennungsunterhalt (während der Trennung) oder nachehelicher Unterhalt (nach der Scheidung) bestehen. Diese folgen eigenen Maßstäben und werden gesondert berechnet.

Unterhaltstitel und Anpassung

Unterhalt sollte in einem Titel (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss) festgehalten werden, um ihn vollstrecken zu können. Ändern sich die Verhältnisse erheblich, kann ein bestehender Titel abgeändert werden.

Die konkrete Berechnung hängt stark vom Einzelfall ab. Gern prüfe ich Ihre Ansprüche oder die Berechtigung einer Forderung.

Häufige Fragen

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Ja. Beim minderjährigen Kind zur Hälfte, beim volljährigen Kind in voller Höhe.

Was ist der Selbstbehalt?

Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensbedarf verbleiben muss. Er ist je nach Unterhaltsart unterschiedlich hoch.

Muss ich auch für ein volljähriges Kind zahlen?

Ja, etwa während einer Ausbildung oder eines Studiums. Dann haften in der Regel beide Elternteile anteilig.

Kann der Unterhalt später angepasst werden?

Ja. Bei einer wesentlichen Änderung der Einkommens- oder Lebensverhältnisse kann ein Titel abgeändert werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gern persönlich.

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