Bei Trennung und Scheidung stellt sich häufig die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleiben darf. Das Gesetz sieht hierfür Regelungen vor.
Zuweisung während der Trennung
Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b BGB) – etwa zum Schutz von Kindern oder bei häuslicher Gewalt.
Zuweisung anlässlich der Scheidung
Auch im Zusammenhang mit der Scheidung kann die Ehewohnung einem Ehegatten zugewiesen werden (§ 1568a BGB), insbesondere wenn er auf die Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist.
Wohnungszuweisung beim Gewaltschutz
Bei häuslicher Gewalt kann die Wohnung dem Opfer nach dem Gewaltschutzgesetz zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Lesen Sie hierzu auch unseren Bereich Gewaltschutz.
Wohnungszuweisung – anwaltliche Beratung in Hildesheim
Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht vertrete ich Mandantinnen und Mandanten in Hildesheim und im gesamten Landkreis – unter anderem in Harsum, Sarstedt, Bad Salzdetfurth und Diekholzen – bei der Frage, wer die gemeinsame Wohnung bei Trennung, Scheidung oder im Rahmen des Gewaltschutzes weiter nutzen darf. Zuständig ist in der Regel das Familiengericht (Amtsgericht) Hildesheim. Gern unterstütze ich Sie in einem vertraulichen Erstgespräch.
Häufige Fragen
Wer darf bei Trennung in der Wohnung bleiben?
Das kann einvernehmlich geregelt oder – zur Vermeidung einer unbilligen Härte – gerichtlich einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.
Kann ich meinen Partner aus der Wohnung verweisen lassen?
Bei häuslicher Gewalt ist eine Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz möglich – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gern persönlich.
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